Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Feststellung einer Laufbahnbefähigung für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15 - 4/11 v. 28.11.2012
Feststellung einer Laufbahnbefähigung
für andere Bewerber nach § 13 Abs. 3 LBG
Bek. d. Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses - 02.03 - 15
- 4/11
v. 28.11.2012
Die
Mindestberufserfahrung für andere Bewerber, die eine Befähigungsfeststellung nach
§ 13 Absatz 3 LBG NRW anstreben, sollte in der angestrebten Laufbahn in der
Regel vier Jahre betragen. Der gewählte Zeitraum liegt damit zwischen der
regulären und maximalen beamtenrechtlichen Probezeit.
MBl. NRW. 2012 S. 732